Unterschwelligerbereich

Bewegen sich öffentliche Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte für Europäische Vergabeverfahren, haben Bieter verschiedene Möglichkeiten, Rügen auszusprechen, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen oder ihren Forderungen durch eine Klage Nachdruck zu verleihen.

Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde einschalten

Zum einen können sich Ausschreibungsteilnehmer, die sich über Verstöße gegen Verfahrensvorschriften beschweren möchten, die Rechtsaufsichtsbehörde anrufen, die für den jeweiligen Auftraggeber zuständig ist. Diese prüft dann die Unterlagen auf Beweise eines Fehlverhaltens der Vergabestelle.

Klage vor Gericht einreichen

Fühlen sich Bieter bei der Auftragsvergabe zu Unrecht übergangen oder vermuten sie rechtswidrige Absprachen, können sich auch ordentliche Gerichte mit dem Fall befassen. Einklagbar sind zum Beispiel Schadensersatzansprüche, die sich aus den Aufwendungen zur Ausschreibungsteilnahme herleiten. Des Weiteren kann auch der entgangene Gewinn als Forderung geltend gemacht werden. Bei Gerichtsverfahren liegt aber stets die Beweislast beim Kläger, wobei erschwerend hinzukommt, dass unterlegene Ausschreibungsteilnehmer grundsätzlich keine Akteneinsicht in Unterlagen des Vergabeverfahrens gewährt wird. Entsprechend schlecht sind also die Erfolgsaussichten.

Vergabeprüfstelle anrufen

Auch während eines laufenden Verfahrens kann eine Vergabeprüfstelle sich mit Unregelmäßigkeiten befassen, soweit diese im Geltungsbereich der Ausschreibung eingerichtet wurde. Für Ausschreibungen des Bundes existiert eine Vergabestelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Die Besonderheit der Arbeit einer Vergabeprüfstelle liegt darin, dass diese beratend und streitschlichtend tätig werden kann, ohne dass das fragliche Verfahren dadurch in seinem Fortgang aufgehalten wird. Sie können also trotz Anrufung der Vergabeprüfstelle die Ausschreibung an einen Konkurrenten verlieren. Hier hilft Ihnen dann nur noch die Einschaltung eines Gerichts.

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