Nebenangebote

Nebenangebote oder Varianten erlauben dem Bieter, seiner professionellen Meinung nach besser passenderen, günstigeren oder technisch weiter fortgeschrittenen Lösungen in sein Angebot aufzunehmen. Gerade Startups oder technologisch orientierte Unternehmen können mit Nebenangeboten ihre Innovationskraft hervorheben. Vergabestellen haben einfach nicht die Kapazitäten, sämtliche neuesten Forschungs- oder Entwicklungsergebnisse sofort in ihre Leistungsbeschreibungen aufzunehmen, daher stehen ausschreibende Institutionen oder Behörden in der Regel ordnungsgemäß formulierten Nebenangeboten positiv gegenüber. Wichtig für den Bieter ist allerdings die formal richtige Kennzeichnung, ansonsten droht im schlimmsten Fall der Ausschluss des Gesamtangebots. Als Nebenangebote gelten alle Vorschläge, die sich auch nur im Detail von den in den Ausschreibungsunterlagen beschriebenen Forderungen unterscheiden, sei es im Preis, in der Form der möglichen Rabattierung oder Skontierung, der Bauweise oder wenn gebrauchte Komponenten mitverwendet werden können.

Folgende Punkte und Vorgaben müssen daher unbedingt beachtet werden:

Sind Nebenangebote überhaupt zugelassen?

Schon in der veröffentlichten Ausschreibung wird verbindlich festgelegt, ob Varianten mitangeboten werden dürfen. Je nach geltender Vergabeordnung unterscheiden sich die Vorgaben: Die VOL schließt Nebenangebote aus, wenn diese nicht explizit gewünscht werden. VOB/A nennt keine derartigen Automatismen, unterschwellige VOB-Vergabeverfahren müssen Nebenangebote ausdrücklich verneinen, oberschwellige VOB-Ausschreibungen ausdrücklich erlauben.

Werden die geltenden Mindestanforderungen erfüllt?

Die Vergabestelle muss auf jeden Fall das gewünschte Ergebnis beschreiben und Mindestanforderungen ausgeben. In der Regel genügt ein Verweis auf technische Regelungen. Der Auftraggeber kann auch bestimmte Punkte des Leistungsverzeichnisses von der Möglichkeit ausklammern, alternativ ausgeführt werden zu können.

Ist das Nebenangebot zumindest gleichwertig?

Ein Nebenangebot soll eine Anforderung besser und/oder günstiger erfüllen können. Diese Gleichwertigkeit muss objektiv nachgewiesen werden. Entsprechend muss auch ein Wirtschaftlichkeitsvergleich mit dem Hauptangebot oder anderen Nebenangeboten durchgeführt und dokumentiert werden.

Haben Sie das Nebenangebot explizit als solches gekennzeichnet?

Nebenangebote müssen immer als Anlage erkennbar sein Ferner sind die Positionen des Hauptangebots eindeutig und detailliert aufzuführen, auf die sich das alternative Angebot bezieht.

Wurde das Nebenangebot ordnungsgemäß unterschrieben?

Fehlende Unterschriften gehören zu den häufigsten Ausschluss-Gründen, daher möchten wir noch einmal nachdrücklich darauf hinweisen, dass natürlich auch ein Nebenangebot eine korrekte und rechtlich verbindliche Unterschrift aufweisen muss. Und denken Sie bitte daran, dass Sie auf keinen Fall auf Ihre AGB verweisen oder diese aus Versehen auf der Rückseite Ihrer Geschäftspapiere mitgeben, wenn Sie die Anlagen schreiben oder ausdrucken!

» » Erfahren Sie im nächsten Kapitel mehr über die Gründe für den Ausschluss eines Angebots ...



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